Dänemark
Für Dänemark sind noch keine nationalen Maßnahmen erfasst: Der Index von 32,3 beruht allein auf 9 EU-weite Regeln in Kraft, da der Tracker keine Marktdaten für Dänemark enthält.
EU-weit EU-Regeln bevorzugen Staatsschulden in der Banken- und Versicherungsaufsicht: Risikogewichte von null, Ausnahmen von Großkreditgrenzen, Liquiditätsstatus Level 1 und keine Eigenkapitalanforderung für Spreadrisiken unter Solvency II. Die EZB sichert über das TPI Zinsaufschläge ab, während ihre APP- und PEPP-Bestände auslaufen. Mitgliedstaaten ergänzen eigene Maßnahmen, etwa Italiens Steuervorteile für BTPs, Frankreichs administrierten Livret-A-Zins und Aktienhandelssteuern sowie Mietobergrenzen in Deutschland, Spanien und Frankreich. EU-Vorschläge zu einer Haltegrenze für den digitalen Euro und zu Sparkonten stehen noch aus.
- 9 in Kraft
- 2 verabschiedet
- 3 vorgeschlagen oder in Diskussion
Stand der Maßnahmen
Wie der Index aufgebaut ist
Jedes Segment zeigt den Beitrag einer Regelkategorie oder der Marktkomponente zum Index. Der gesamte Balken entspricht 100.
- Regulatorisch gebundene Nachfrage 8,0
- Zentralbankfinanzierung 0,0
- Kapitalverkehrskontrollen 14,5
- Zinsobergrenzen 0,0
- Aufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner 9,8
- Kreditlenkung 0,0
- Steueranreize 0,0
- Beschränkungen für Sachwerte 0,0
- Transaktionssteuern 0,0
Index = Regeln (32,3) = 32,3, da für dieses Land keine Marktdaten vorliegen.
Die Methode einfach erklärt
- Regelkomponente (0–100). Jede der 9 Kategorien kann bis zu ihrem Gewicht beitragen (die Gewichte ergeben zusammen 100). Die Intensität einer Kategorie steigt mit jeder darin enthaltenen Maßnahme, die in Kraft ist: Eine Maßnahme zählt entsprechend ihrem Schweregradfaktor (0,25 bei Schweregrad 1, 0,5 bei 2, 0,8 bei 3). Jede weitere Maßnahme schließt einen Teil der verbleibenden Lücke. Eine größere Zahl an Maßnahmen erhöht den Wert somit mit abnehmendem Zusatzbeitrag: Zwei Maßnahmen mit Schweregrad 3 ergeben 96 %.
- Marktkomponente (0–100). Durchschnitt der folgenden Marktwerte: wie negativ der reale Leitzins ist und welchen Anteil der Staatsschulden die eigene Zentralbank und inländische Banken halten.
- Index. 80 % Regeln + 20 % Markt, sofern Marktdaten vorliegen, sonst nur Regeln. Verabschiedete, aber noch nicht geltende Gesetze zählen nur im Ausblick; Vorschläge zählen nie.
Die 9 Kategorien
Gewicht = maximale Punktzahl, die eine Kategorie zur Regelkomponente beitragen kann. Intensität = Anteil dieses Gewichts, den die geltenden Maßnahmen ausfüllen. Öffnen Sie eine Kategorie, um die berücksichtigten Maßnahmen zu sehen. „Was ist das?“ zeigt die zugrunde liegenden Instrumente weltweit und im historischen Verlauf.
- Gewicht 16Intensität 50 %Punkte 8,0
Vorgeschriebene Bestände an Staatsschuldtiteln bei Pensionsfonds, Versicherern oder Banken. Was ist das? →
Regulatorisch gebundene Nachfrage: im Index berücksichtigte Maßnahmen Berücksichtigte Maßnahme Schweregrad Faktor Punkte (EU) 2 von 3 0,5 8,0 - ZentralbankfinanzierungGewicht 16Intensität 0 %Punkte 0,0
Käufe von Staatsschuldtiteln durch Zentralbanken, Zinskurvensteuerung, direkte monetäre Finanzierung. Hier sind keine Maßnahmen in Kraft. Was ist das? →
- Gewicht 16Intensität 91 %Punkte 14,5
Beschränkungen für Geldtransfers ins Ausland, Obergrenzen für Auslandsinvestitionen, Devisenkontrollen. Was ist das? →
Kapitalverkehrskontrollen: im Index berücksichtigte Maßnahmen Berücksichtigte Maßnahme Schweregrad Faktor Punkte (EU) 2 von 3 0,5 4,2 (EU) 2 von 3 0,5 4,2 (EU) 2 von 3 0,5 4,2 (EU) 1 von 3 0,25 1,8 - ZinsobergrenzenGewicht 14Intensität 0 %Punkte 0,0
Obergrenzen für Einlagen- oder Kreditzinsen sowie administrativ festgelegte Zinssätze. Hier sind keine Maßnahmen in Kraft. Was ist das? →
- Gewicht 10Intensität 98 %Punkte 9,8
Aufsichtsrechtliche Regeln, die Staatsschuldtitel begünstigen (Risikogewichte von null, Vorschriften für Liquiditätspuffer, Ausnahmen von der Verschuldungsquote). Was ist das? →
Aufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner: im Index berücksichtigte Maßnahmen Berücksichtigte Maßnahme Schweregrad Faktor Punkte (EU) 3 von 3 0,8 4,3 (EU) 2 von 3 0,5 1,8 (EU) 2 von 3 0,5 1,8 (EU) 2 von 3 0,5 1,8 - Kreditlenkung1 vorgeschlagen nicht berücksichtigtGewicht 10Intensität 0 %Punkte 0,0
Staatlich gelenkte Kreditvergabe, Kreditvorgaben und Pflichten zu Investitionen im Inland oder in staatliche Schwerpunktbereiche. Hier sind keine Maßnahmen in Kraft. Was ist das? →
- SteueranreizeGewicht 7Intensität 0 %Punkte 0,0
Steuervergünstigungen für Staatsanleihen oder steuerliche Nachteile für konkurrierende Anlagen. Hier sind keine Maßnahmen in Kraft. Was ist das? →
- Beschränkungen für Sachwerte2 verabschiedet, 1 vorgeschlagen nicht berücksichtigtGewicht 6Intensität 0 %Punkte 0,0 → 3,8 sobald verabschiedete Gesetze gelten
Mietpreisregulierung, Immobilienbeschränkungen und Grenzen für den Besitz von Gold, Bargeld oder Kryptowerten. Hier sind keine Maßnahmen in Kraft. Was ist das? →
- Transaktionssteuern1 vorgeschlagen nicht berücksichtigtGewicht 5Intensität 0 %Punkte 0,0
Finanztransaktionssteuern, Stempelsteuern und ähnliche Abgaben auf nichtstaatliche Vermögenswerte. Hier sind keine Maßnahmen in Kraft. Was ist das? →
Marktkomponente — keine Daten
Für dieses Land liegen keine Marktdaten vor. Der Index besteht deshalb allein aus der Regelkomponente. (Mitglieder des Euroraums verwenden Zahlen für den Euroraum; für andere EU-Mitglieder und Länder außerhalb der Datenquellen fehlen solche Zahlen.)
Realer Leitzins
keine DatenLeitzins abzüglich Inflation. Ein Realzins von +2% oder mehr ergibt 0 Punkte; −5% oder weniger ergibt 100 Punkte; dazwischen verläuft die Bewertung linear. Sparer verlieren am meisten, wenn er stark negativ ist.
Keine Marktdaten für dieses Land.
Von der Zentralbank und inländischen Banken gehaltene Schulden
keine DatenAnteil der Staatsschulden, den die inländische Zentralbank und inländische Banken halten. 0% ergibt 0 Punkte; 60% oder mehr ergibt 100 Punkte; dazwischen verläuft die Bewertung linear.
Keine IWF-Daten zur Anlegerbasis für dieses Land.
Indikatoren
Noch keine Indikatordaten für diesen Rechtsraum.
Maßnahmen
Alle hier erfassten Maßnahmen mit Rechtsgrundlage und Quellen. Nur Maßnahmen, die in Kraft sind, zählen im Index.
In Kraft (9)
DAC8: automatische Meldung von Kryptotransaktionen ansässiger Personen an Steuerbehörden
Erhöht den Index um 4,2 Punkte
Die Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8) verpflichtet Kryptowerte-Dienstleister, Transaktionen ihrer Nutzer zu erfassen und an Steuerbehörden zu melden, etwa die Gesamtbeträge für Käufe gegen Fiatgeld. Die Behörden tauschen die Daten zwischen den Mitgliedstaaten aus. Diese wenden die Regeln ab 1. Januar 2026 an; die ersten Informationen betreffen das Jahr 2026.
Warum die Maßnahme zählt: Kryptowerte entfallen als steuerlich undurchsichtige Alternative zu inländischen Ersparnissen: Jeder Inhaber, der einen EU-Anbieter oder einen meldenden Anbieter nutzt, wird für die Steuerbehörde sichtbar. Das erhöht die effektive Besteuerung und schreckt von der Nutzung ab.
Rechtsgrundlage Council Directive (EU) 2023/2226 amending Directive 2011/16/EU (DAC8), Article 1(6) inserting Article 8ad(1) into Directive 2011/16/EU und 1 weitere
Council Directive (EU) 2023/2226 amending Directive 2011/16/EU (DAC8), Article 1(6) inserting Article 8ad(1) into Directive 2011/16/EUPrimärquelle
“Each Member State shall take the necessary measures to require Reporting Crypto-Asset Service Providers to fulfil the reporting requirements and carry out the due diligence procedures laid down in Sections II and III of Annex VI”
Council Directive (EU) 2023/2226 amending Directive 2011/16/EU (DAC8), Article 8ad(6) of Directive 2011/16/EU as insertedPrimärquelle
“The first information shall be communicated for the relevant calendar year or other appropriate reporting period as from 1 January 2026.”
MiCA: Zulassung für Dienste an EU-Einwohnern; Ausnahme nur bei ausschließlicher Kundeninitiative
Erhöht den Index um 4,2 Punkte
Nur nach MiCA zugelassene Kryptowerte-Dienstleister (oder Banken und andere zugelassene Finanzunternehmen) dürfen in der EU Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Drittlandsplattformen dürfen EU-Kunden nur auf deren eigene ausschließliche Initiative bedienen und nicht um sie werben. Nationale Übergangsregelungen endeten spätestens am 1. Juli 2026.
Warum die Maßnahme zählt: Die Regel untersagt nicht zugelassenen ausländischen Börsen die aktive Ansprache von EU-Einwohnern. Sie lenkt Kryptoaktivitäten über beaufsichtigte EU-Unternehmen, die Melde- und Geldwäschevorschriften anwenden.
Rechtsgrundlage Regulation (EU) 2023/1114 on markets in crypto-assets (MiCA), Article 59(1) und 2 weitere
Regulation (EU) 2023/1114 on markets in crypto-assets (MiCA), Article 59(1)Primärquelle
“A person shall not provide crypto-asset services, within the Union, unless that person is:”
Regulation (EU) 2023/1114 on markets in crypto-assets (MiCA), Article 61(1)Primärquelle
“solicits clients or prospective clients in the Union, regardless of the means of communication used for the solicitation, promotion or advertising in the Union, it shall not be deemed to be a service provided on the client’s own exclusive initiative”
Regulation (EU) 2023/1114 on markets in crypto-assets (MiCA), Article 143(3)Primärquelle
“may continue to do so until 1 July 2026 or until they are granted or refused an authorisation pursuant to Article 63, whichever is sooner.”
Prüfungen bei Transfers an selbst verwahrte Krypto-Wallets (seit Dezember 2024)
Erhöht den Index um 4,2 Punkte
Seit 30. Dezember 2024 verpflichtet die neugefasste Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 Kryptowerte-Dienstleister, bei Transfers Angaben zu Auftraggebern und Begünstigten einzuholen und aufzubewahren, auch bei Transfers an selbst verwahrte Adressen. Bei Transfers über 1.000 EUR an eine selbst verwahrte Adresse müssen sie angemessen prüfen, ob die Adresse ihrem Kunden gehört oder von ihm kontrolliert wird.
Warum die Maßnahme zählt: Kryptotransfers über regulierte Anbieter werden nachvollziehbar, einschließlich Übertragungen in die Selbstverwahrung. Diese bleibt legal; bei Transfers dorthin über 1.000 EUR wird jedoch die Inhaberschaft geprüft.
Rechtsgrundlage Regulation (EU) 2023/1113 on information accompanying transfers of funds and certain crypto-assets, Article 14(5)
Regulation (EU) 2023/1113 on information accompanying transfers of funds and certain crypto-assets, Article 14(5)Primärquelle
“in the case of a transfer of an amount exceeding EUR 1 000 to a self-hosted address, the crypto-asset service provider of the originator shall take adequate measures to assess whether that address is owned or controlled by the originator.”
MiCA: E-Geld-Token nur von Banken und E-Geld-Instituten, Reserven in Bankeinlagen und liquiden Aktiva
Erhöht den Index um 8,0 Punkte
Nach MiCA darf ein E-Geld-Token (Fiat-Stablecoin) in der EU nur öffentlich angeboten werden, wenn sein Emittent als Kreditinstitut oder E-Geld-Institut zugelassen ist. Emittenten müssen mindestens 30 % der erhaltenen Mittel auf getrennten Konten bei Kreditinstituten halten und den Rest in sichere, risikoarme, hochliquide Finanzinstrumente derselben Währung investieren. Für signifikante vermögenswertereferenzierte Token verlangt MiCA, dass die Liquiditätsstandards der EBA einen Mindesteinlagenanteil von mindestens 60 % festlegen. E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, unterliegen denselben Liquiditätsregeln aus Art. 45 Abs. 1–4 (Art. 58 Abs. 1). Die Stablecoin-Titel (III und IV) gelten ab 30. Juni 2024.
Warum die Maßnahme zählt: Stablecoin-Reserven werden in Bankeinlagen und hochwertige liquide Instrumente gelenkt, in der Praxis überwiegend Staatsschulden. Die Nachfrage nach Stablecoins fließt so in das Bankensystem und in Staatsanleihen zurück. Die Ausgabe bleibt regulierten Banken und E-Geld-Instituten vorbehalten.
Rechtsgrundlage Regulation (EU) 2023/1114 on markets in crypto-assets (MiCA), Article 48(1)(a) und 3 weitere
Regulation (EU) 2023/1114 on markets in crypto-assets (MiCA), Article 48(1)(a)Primärquelle
“A person shall not make an offer to the public or seek the admission to trading of an e-money token, within the Union, unless that person is the issuer of such e-money token”
Regulation (EU) 2023/1114 on markets in crypto-assets (MiCA), Article 54(a)-(b)Primärquelle
“at least 30 % of the funds received is always deposited in separate accounts in credit institutions;”
Regulation (EU) 2023/1114 on markets in crypto-assets (MiCA), Article 45(7)(b)Primärquelle
“specifying the minimum amount of deposits in each official currency referenced, which cannot be lower than 60 % of the amount referenced in each official currency”
Regulation (EU) 2023/1114 on markets in crypto-assets (MiCA), Article 149(3)Primärquelle
“By way of derogation from paragraph 2, Titles III and IV shall apply from 30 June 2024.”
MiCA: Obergrenze für als Tauschmittel genutzte Stablecoins in Nicht-EU-Währungen
Erhöht den Index um 1,8 Punkte
Wird ein vermögenswertereferenzierter Token oder ein E-Geld-Token in einer Währung, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist (etwa ein US-Dollar-Stablecoin), innerhalb eines Währungsraums als Tauschmittel genutzt und überschreitet dies im geschätzten Quartalsdurchschnitt täglich 1 Million Transaktionen und 200 Millionen EUR, muss der Emittent die Ausgabe einstellen. Binnen 40 Arbeitstagen muss er einen Plan vorlegen, um die Nutzung wieder unter diese Schwellen zu senken. Dies gilt mit den Stablecoin-Titeln der MiCA ab 30. Juni 2024.
Warum die Maßnahme zählt: Die Regel begrenzt die Nutzung von Fremdwährungs-Stablecoins für Zahlungen im Euroraum. Sie schützt den Euro und Bankeinlagen vor einer Verdrängung durch Dollar-Stablecoins.
Rechtsgrundlage Regulation (EU) 2023/1114 on markets in crypto-assets (MiCA), Article 23(1) und 1 weitere
Regulation (EU) 2023/1114 on markets in crypto-assets (MiCA), Article 23(1)Primärquelle
“associated to its uses as a means of exchange within a single currency area is higher than 1 million transactions and EUR 200 000 000, respectively, the issuer shall:”
Regulation (EU) 2023/1114 on markets in crypto-assets (MiCA), Article 58(3)Primärquelle
“Articles 22, 23 and 24(3) shall apply to e-money tokens denominated in a currency that is not an official currency of a Member State.”
Solvency II: keine Kapitalanforderung für Spread- oder Konzentrationsrisiken bei EWR-Staatsanleihen
Erhöht den Index um 1,8 Punkte
In der Solvency-II-Standardformel unterliegen Staatsanleihen aus dem EWR, die auf Landeswährung lauten und in ihr refinanziert sind, keiner Kapitalanforderung für Spread- oder Konzentrationsrisiken. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/2, veröffentlicht im Januar 2025 und anwendbar ab Anfang 2027, überarbeitet das Regelwerk.
Warum die Maßnahme zählt: Versicherer benötigen für das Kreditrisiko von EU-Staatsanleihen kein Eigenkapital. Dadurch ist deren Haltung günstiger als die von Unternehmensanleihen oder Krediten.
Rechtsgrundlage Commission Delegated Regulation (EU) 2015/35 supplementing Directive 2009/138/EC (Solvency II), Article 180(2)(b) (spread risk) und 2 weitere
Commission Delegated Regulation (EU) 2015/35 supplementing Directive 2009/138/EC (Solvency II), Article 180(2)(b) (spread risk)Primärquelle
“Exposures in the form of bonds and loans to the following shall be assigned a risk factor stressi of 0 %:”
Commission Delegated Regulation (EU) 2015/35 (Solvency II), Article 187(3)(b) (market risk concentration)Primärquelle
“Member States' central government and central banks denominated and funded in the domestic currency of that central government and central bank;”
Directive (EU) 2025/2 amending Directive 2009/138/EC, Article 4(1)Primärquelle
“Member States shall adopt and publish, by 29 January 2027, the laws, regulations and administrative provisions necessary to comply with this Directive.”
Quellen
- EIOPA Q&A 1494 - 0% spread risk factor for EEA central government bonds (Art. 180(2)(b))
- Delegated Regulation (EU) 2015/35, Article 187 - market risk concentration (as adopted)
- Insurance Asset Risk - Risk-weighting sovereign bonds would add EUR 80bn to insurers' capital
- Deloitte - Solvency II review 2025
EU-Staatsanleihen als liquide Aktiva der Stufe 1
Erhöht den Index um 1,8 Punkte
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 erlaubt Banken, vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats begebene oder garantierte Aktiva als liquide Aktiva der Stufe 1 anzurechnen. Die Bonitätsanforderungen für Drittstaaten gelten dabei nicht.
Warum die Maßnahme zählt: Jede EU-Staatsanleihe fällt unabhängig von ihrem Rating in die höchste Liquiditätsstufe. Liquiditätsvorschriften schaffen damit eine stetige Nachfrage der Banken nach Staatsschulden.
Rechtsgrundlage Commission Delegated Regulation (EU) 2015/61 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 with regard to liquidity coverage requirement, Article 10(1)(c)(i)-(ii)
Commission Delegated Regulation (EU) 2015/61 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 with regard to liquidity coverage requirement, Article 10(1)(c)(i)-(ii)Primärquelle
“the central government of a third country, provided that it is assigned a credit assessment by a nominated ECAI which is at least credit quality step 1 in accordance with Article 114(2) of Regulation (EU) No 575/2013;”
Risikogewicht von null für EU-Staatsschulden in Landeswährung
Erhöht den Index um 4,3 Punkte
Nach Artikel 114 Absatz 4 der Kapitaladäquanzverordnung erhalten Forderungen von Banken gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten ein Risikogewicht von 0 %, wenn sie auf die Landeswährung lauten und in ihr refinanziert sind. Dies gilt unabhängig vom Rating des Landes.
Warum die Maßnahme zählt: Banken können unbegrenzt Staatsanleihen ohne Eigenkapitalunterlegung halten. Das fördert die Finanzierung von Staaten, häufig des eigenen, statt die Kreditvergabe an den Privatsektor.
Rechtsgrundlage Regulation (EU) No 575/2013 on prudential requirements for credit institutions and investment firms (CRR), Article 114(4)
Regulation (EU) No 575/2013 on prudential requirements for credit institutions and investment firms (CRR), Article 114(4)Primärquelle
“Exposures to Member States' central governments, and central banks denominated and funded in the domestic currency of that central government and central bank shall be assigned a risk weight of 0 %.”
Ausnahme für Staaten von Großkreditgrenzen
Erhöht den Index um 1,8 Punkte
Artikel 400 CRR nimmt Forderungen mit einem Risikogewicht von 0 %, darunter solche gegenüber EU-Zentralstaaten, von der für andere Gegenparteien geltenden Großkreditgrenze von 25 % des Kapitals aus.
Warum die Maßnahme zählt: Banken können ihre Bestände unbegrenzt auf einen einzelnen Staat konzentrieren. Das verstärkt die Verflechtung zwischen Banken und Staat.
Rechtsgrundlage Regulation (EU) No 575/2013 (CRR), Article 400(1)(a) und 1 weitere
Regulation (EU) No 575/2013 (CRR), Article 400(1)(a)Primärquelle
“asset items constituting claims on central governments, central banks or public sector entities which, unsecured, would be assigned a 0 % risk weight under Part Three, Title II, Chapter 2;”
Regulation (EU) No 575/2013 (CRR), Article 395(1)Primärquelle
“after taking into account the effect of the credit risk mitigation in accordance with Articles 399 to 403, to a client or group of connected clients the value of which exceeds 25 % of its eligible capital.”
Verabschiedet, noch nicht in Kraft (2)
EU-weite Barzahlungsgrenze von 10.000 EUR (AMLR)
Zählt nur im Ausblick: erhöht den Wert um 1,1 Punkte, sobald die Maßnahme gilt
Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624, verabschiedet am 31. Mai 2024 und veröffentlicht am 19. Juni 2024 (in Kraft seit Juli 2024, aber erst ab 10. Juli 2027 anwendbar), verbietet ab 10. Juli 2027 Barzahlungen über 10.000 EUR bei gewerblichen Transaktionen in der gesamten EU. Mitgliedstaaten dürfen niedrigere nationale Grenzen beibehalten, etwa 1.000 EUR in Spanien und ab 2026 3.000 EUR in den Niederlanden.
Warum die Maßnahme zählt: Beschränkungen der Bargeldnutzung verringern die Möglichkeit, Ersparnisse außerhalb des Bankensystems zu halten und auszugeben.
Rechtsgrundlage Regulation (EU) 2024/1624 on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing (AMLR), Article 80(1)-(3) und 1 weitere
Regulation (EU) 2024/1624 on the prevention of the use of the financial system for the purposes of money laundering or terrorist financing (AMLR), Article 80(1)-(3)Primärquelle
“Persons trading in goods or providing services may accept or make a payment in cash only up to an amount of EUR 10 000 or the equivalent in national or foreign currency,”
Regulation (EU) 2024/1624 (AMLR), Article 90Primärquelle
“It shall apply from 10 July 2027, except in relation to obliged entities referred to in Article 3, points (3)(n) and (o), to which it shall apply from 10 July 2029.”
AMLR-Verbot anonymer Kryptokonten und Privacy-Coins bei Anbietern (ab Juli 2027)
Zählt nur im Ausblick: erhöht den Wert um 2,7 Punkte, sobald die Maßnahme gilt
Die am 31. Mai 2024 verabschiedete und am 19. Juni 2024 veröffentlichte Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 verbietet Kreditinstituten, Finanzinstituten und Kryptowerte-Dienstleistern anonyme Kryptowertekonten sowie alle Konten, die Transaktionen anonymisieren oder stärker verschleiern, auch durch anonymitätsfördernde Coins. Sie gilt ab 10. Juli 2027.
Warum die Maßnahme zählt: Ab Juli 2027 verdrängt die Regel Privacy-Coins aus dem Angebot von EU-Dienstleistern. Der Wechsel in Kryptowerte über regulierte Kanäle wird dadurch nachvollziehbar.
Rechtsgrundlage Regulation (EU) 2024/1624 (Anti-Money Laundering Regulation), Article 79(1) und 1 weitere
Regulation (EU) 2024/1624 (Anti-Money Laundering Regulation), Article 79(1)Primärquelle
“anonymous crypto-asset accounts as well as any account otherwise allowing for the anonymisation of the customer account holder or the anonymisation or increased obfuscation of transactions, including through anonymity-enhancing coins.”
Regulation (EU) 2024/1624 (Anti-Money Laundering Regulation), Article 90Primärquelle
“It shall apply from 10 July 2027, except in relation to obliged entities referred to in Article 3, points (3)(n) and (o), to which it shall apply from 10 July 2029.”
Vorgeschlagen (3)
Spar- und Investitionsunion: Spar- und Anlagekonten
Zählt nicht im Index
Im Rahmen der Strategie für die Spar- und Investitionsunion (März 2025) empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten am 30. September 2025, einfache, steuerbegünstigte Spar- und Anlagekonten anzubieten. Die Empfehlung ist unverbindlich.
Warum die Maßnahme zählt: Ziel ist es, ungenutzte Einlagen in die EU-Kapitalmärkte zu lenken. Je nach nationaler Ausgestaltung können Steuervergünstigungen inländische oder EU-Anlagen begünstigen.
Haltegrenze für den digitalen Euro
Zählt nicht im Index
Die vorgeschlagene Verordnung zum digitalen Euro würde zum Schutz der Bankeinlagen begrenzen, wie viele digitale Euro eine Person halten darf. Der Rat legte seine Position im Dezember 2025 fest, das Parlament im Juli 2026. Die Höhe der Grenze wird noch im Trilog verhandelt; die EZB simuliert Beträge um 3.000 EUR.
Warum die Maßnahme zählt: Eine Haltegrenze für digitales Zentralbankgeld hält den Großteil der Ersparnisse auf Bankeinlagen, deren Zinsen die Banken festlegen.
Rechtsgrundlage Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the establishment of the digital euro, COM(2023) 369 final, 2023/0212 (COD), Article 16(1) und 1 weitere
Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on the establishment of the digital euro, COM(2023) 369 final, 2023/0212 (COD), Article 16(1)Primärquelle
“the European Central Bank shall develop instruments to limit the use of the digital euro as a store of value and shall decide on their parameters and use,”
Council of the EU, doc. 16695/25: Proposal for a Regulation on the establishment of the digital euro - Mandate for negotiations with the European Parliament, Recital 33aPrimärquelle
“There should be an overall ceiling, to be set by the Council, for the definition of the holding limits by the European Central Bank.”
Vorgeschlagene EU-Finanztransaktionssteuer (verstärkte Zusammenarbeit)
Zählt nicht im Index
Zehn Mitgliedstaaten verhandeln seit 2013 im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit über eine Finanztransaktionssteuer. Die Gespräche im Rat sind jedoch festgefahren. Im Arbeitsprogramm für 2026 kündigte die Kommission ihre Absicht an, den Vorschlag zurückzuziehen.
Warum die Maßnahme zählt: Bei Annahme würde die Steuer Geschäfte mit Aktien und Derivaten belasten und die Nettorenditen von Kapitalmarktanlagen senken.
Rechtsgrundlage Proposal for a Council Directive implementing enhanced cooperation in the area of financial transaction tax, COM(2013) 71 final, 2013/0045 (CNS) und 1 weitere
Proposal for a Council Directive implementing enhanced cooperation in the area of financial transaction tax, COM(2013) 71 final, 2013/0045 (CNS)Primärquelle
“authorised the Member States listed in its Article 1 to establish enhanced cooperation in the area of FTT.”
Annexes to the Commission work programme 2026, COM(2025) 870 annex, Annex IV: Withdrawals (Council doc. 14261/25 ADD 1), Annex IV, item 1Primärquelle
“Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE implementing enhanced cooperation in the area of financial transaction tax”
Vor heute
7 Beispiele für Dänemark im Instrumentarium, aus Vergangenheit und Gegenwart, nach Wirkungsweise des Instruments gruppiert. Jedes verlinkt das Instrument, seine weiteren Beispiele und das zitierte Gesetz. Mit EU gekennzeichnete Beispiele gelten in der gesamten Europäischen Union.
LenkeLenke Ersparnisse zum Staat
Aufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner
Ausnahmen für Staatspapiere von Diversifikationsgrenzen für FondsDirective 2009/65/EC (UCITS IV), Article 54 (derogation from Article 52 issuer limits)
EU1985 → heuteIn KraftAufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner
Ausnahmen für Staaten von Großkredit- und KonzentrationsgrenzenRegulation (EU) No 575/2013, Article 400(1)(a)
EU2014 → heuteIn KraftAufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner
Risikogewichte von null für Forderungen an StaatenRegulation (EU) No 575/2013 (Capital Requirements Regulation), Article 114(4)
EU2014 → heuteIn KraftAufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner
Staatsanleihen als Aktiva der Stufe 1 in der Liquidity Coverage Ratio (Liquiditätsdeckungsquote)Commission Delegated Regulation (EU) 2015/61, Article 10(1)(c)
EU2015 → heuteIn KraftAufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner
Ausnahmen für Staatsanleihen in Solvabilitätsvorschriften für VersichererCommission Delegated Regulation (EU) 2015/35 (Solvency II), Article 180(2)
EU2016 → heuteIn KraftAufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner
Geldmarktfondsreformen zugunsten von StaatspapierfondsRegulation (EU) 2017/1131 on money market funds, Article 2(11)
EU2019 → heuteIn KraftAufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner
Ausnahmen für Staatspapiere und Zentralbankreserven bei der VerschuldungsquoteRegulation (EU) 2020/873 (CRR 'quick fix'), amending Article 429a of Regulation (EU) No 575/2013
EU2020 → heuteIn Kraft
Weiterführende Literatur
- Monetisation: Do not panic
Pisani-Ferry, Blanchard · CEPR, 2020
Argumentiert aus der Sicht vom April 2020, dass Anleihekäufe während der Pandemie für sich genommen weder fiskalische Dominanz noch unvermeidliche Inflation begründeten. Ob Zentralbanken später Zinsen erhöhen und Reserven verzinsen, ist wichtiger als der anfängliche Umfang der Käufe.
- Macroprudential tools, capital controls, and the trilemma: Insights from the Bretton Woods era
Monnet · CEPR, 2018
Zeigt, dass Kapitalverkehrskontrollen im Bretton-Woods-System häufig inländische Kreditkontrollen wirksam machten, statt lediglich internationale Zinsunterschiede aufrechtzuerhalten. Dies mahnt zur Vorsicht, Repression oder geldpolitische Autonomie allein anhand beobachteter Zinsdifferenzen zu messen.
- Financial Repression: Evidence and Theory
Chari, Dovis, Kehoe · Federal Reserve Bank of Minneapolis, 2016
Erklärt, wie vorgeschriebene Bankbestände die Rückzahlungsbereitschaft einer Regierung stärken können, indem sie einen Zahlungsausfall verteuern. Das Modell rechtfertigt Repression nur bei dringendem Finanzierungsbedarf und geringer Glaubwürdigkeit der Rückzahlung, weil der Nutzen zulasten produktiver privater Investitionen geht.
- The Political Origin of Home Bias: the case of Europe
De Marco, Macchiavelli · Federal Reserve Board, 2016
Zeigt, dass staatliche Banken und Banken mit Politikern in ihren Leitungsgremien während der Krise im Euroraum mehr inländische Staatsschuldtitel hielten. Staatliche Banken verstärkten diese Neigung in Stressphasen, auch nach Rekapitalisierungen. Das stützt politischen Druck als Erklärung für einen Teil der Bestände.
- The Liquidation of Government Debt
Reinhart, Sbrancia · IMF, 2015
Rekonstruiert staatliche Schuldenportfolios, um den Transfer von Sparern an Regierungen bei regulierten Zinsen und Inflation zu messen. Die Studie weist einen erheblichen Schuldenabbau durch Entwertung in der Nachkriegszeit nach und erklärt, weshalb hohe Schulden nach der globalen Finanzkrise diese Politik wiederbeleben könnten.
- Tracking Global Demand for Emerging Market Sovereign Debt
Arslanalp, Tsuda · IMF, 2014
Erweitert die Messung der Anlegerbasis staatlicher Schuldtitel auf Schwellenländer und unterscheidet inländische Banken, Nichtbanken und Zentralbanken von ausländischen Anlegern. Dokumentiert ausländische Zuflüsse nach der Krise und Länderunterschiede bei den Staatsschuldtitelbeständen von Banken. Das hilft, Finanzierungsabhängigkeit und mögliche regulatorisch gebundene Nachfrage zu beurteilen.
- Tracking Global Demand for Advanced Economy Sovereign Debt
Arslanalp, Tsuda · IMF, 2012
Erstellt vergleichbare Daten zu Staatsschuldtitelbeständen nach Anlegergruppen und führt Indikatoren für die Anfälligkeit gegenüber Anlegerabzügen ein. Dokumentiert das nach 2008 gestiegene Engagement von Banken in heimischen Staatsschuldtiteln. Die Daten erlauben die Untersuchung regulatorisch gebundener Nachfrage, ohne jeden inländischen Bestand als erzwungen anzusehen.
- Financial repression: Then and now
Reinhart, Kirkegaard · CEPR, 2012
Dokumentiert die Rückkehr negativer Realzinsen nach 2008 und Maßnahmen, die inländische Institute zur Aufnahme öffentlicher Schuldtitel bewegen. Die Autoren deuten regulatorische Vorzugsbehandlung, Pensionsfondsbeschränkungen und Einlagenzinsgrenzen als mögliche moderne Formen finanzieller Repression.