Regeln, die Ersparnisse in Staatsschulden lenken oder Renditen unter der Inflation halten, nach Ländern.

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Schweden

Für Schweden sind noch keine nationalen Maßnahmen erfasst: Der Index von 32,3 beruht allein auf 9 EU-weite Regeln in Kraft, da der Tracker keine Marktdaten für Schweden enthält.

EU-weit EU-Regeln bevorzugen Staatsschulden in der Banken- und Versicherungsaufsicht: Risikogewichte von null, Ausnahmen von Großkreditgrenzen, Liquiditätsstatus Level 1 und keine Eigenkapitalanforderung für Spreadrisiken unter Solvency II. Die EZB sichert über das TPI Zinsaufschläge ab, während ihre APP- und PEPP-Bestände auslaufen. Mitgliedstaaten ergänzen eigene Maßnahmen, etwa Italiens Steuervorteile für BTPs, Frankreichs administrierten Livret-A-Zins und Aktienhandelssteuern sowie Mietobergrenzen in Deutschland, Spanien und Frankreich. EU-Vorschläge zu einer Haltegrenze für den digitalen Euro und zu Sparkonten stehen noch aus.

Repressionsindex
32,3 / 100
Sobald verabschiedete Gesetze gelten
36,0 (+3,7)
  • 9 in Kraft
  • 2 verabschiedet
  • 3 vorgeschlagen oder in Diskussion

Stand der Maßnahmen

Wie der Index aufgebaut ist

Jedes Segment zeigt den Beitrag einer Regelkategorie oder der Marktkomponente zum Index. Der gesamte Balken entspricht 100.

  • Regulatorisch gebundene Nachfrage 8,0
  • Zentralbankfinanzierung 0,0
  • Kapitalverkehrskontrollen 14,5
  • Zinsobergrenzen 0,0
  • Aufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner 9,8
  • Kreditlenkung 0,0
  • Steueranreize 0,0
  • Beschränkungen für Sachwerte 0,0
  • Transaktionssteuern 0,0

Index = Regeln (32,3) = 32,3, da für dieses Land keine Marktdaten vorliegen.

Die Methode einfach erklärt
  • Regelkomponente (0–100). Jede der 9 Kategorien kann bis zu ihrem Gewicht beitragen (die Gewichte ergeben zusammen 100). Die Intensität einer Kategorie steigt mit jeder darin enthaltenen Maßnahme, die in Kraft ist: Eine Maßnahme zählt entsprechend ihrem Schweregradfaktor (0,25 bei Schweregrad 1, 0,5 bei 2, 0,8 bei 3). Jede weitere Maßnahme schließt einen Teil der verbleibenden Lücke. Eine größere Zahl an Maßnahmen erhöht den Wert somit mit abnehmendem Zusatzbeitrag: Zwei Maßnahmen mit Schweregrad 3 ergeben 96 %.
  • Marktkomponente (0–100). Durchschnitt der folgenden Marktwerte: wie negativ der reale Leitzins ist und welchen Anteil der Staatsschulden die eigene Zentralbank und inländische Banken halten.
  • Index. 80 % Regeln + 20 % Markt, sofern Marktdaten vorliegen, sonst nur Regeln. Verabschiedete, aber noch nicht geltende Gesetze zählen nur im Ausblick; Vorschläge zählen nie.

Die 9 Kategorien

Gewicht = maximale Punktzahl, die eine Kategorie zur Regelkomponente beitragen kann. Intensität = Anteil dieses Gewichts, den die geltenden Maßnahmen ausfüllen. Öffnen Sie eine Kategorie, um die berücksichtigten Maßnahmen zu sehen. „Was ist das?“ zeigt die zugrunde liegenden Instrumente weltweit und im historischen Verlauf.

  • Gewicht 16Intensität 50 %Punkte 8,0

    Vorgeschriebene Bestände an Staatsschuldtiteln bei Pensionsfonds, Versicherern oder Banken. Was ist das? →

  • ZentralbankfinanzierungGewicht 16Intensität 0 %Punkte 0,0

    Käufe von Staatsschuldtiteln durch Zentralbanken, Zinskurvensteuerung, direkte monetäre Finanzierung. Hier sind keine Maßnahmen in Kraft. Was ist das? →

  • Gewicht 16Intensität 91 %Punkte 14,5

    Beschränkungen für Geldtransfers ins Ausland, Obergrenzen für Auslandsinvestitionen, Devisenkontrollen. Was ist das? →

  • ZinsobergrenzenGewicht 14Intensität 0 %Punkte 0,0

    Obergrenzen für Einlagen- oder Kreditzinsen sowie administrativ festgelegte Zinssätze. Hier sind keine Maßnahmen in Kraft. Was ist das? →

  • Gewicht 10Intensität 98 %Punkte 9,8

    Aufsichtsrechtliche Regeln, die Staatsschuldtitel begünstigen (Risikogewichte von null, Vorschriften für Liquiditätspuffer, Ausnahmen von der Verschuldungsquote). Was ist das? →

  • Kreditlenkung1 vorgeschlagen nicht berücksichtigtGewicht 10Intensität 0 %Punkte 0,0

    Staatlich gelenkte Kreditvergabe, Kreditvorgaben und Pflichten zu Investitionen im Inland oder in staatliche Schwerpunktbereiche. Hier sind keine Maßnahmen in Kraft. Was ist das? →

  • SteueranreizeGewicht 7Intensität 0 %Punkte 0,0

    Steuervergünstigungen für Staatsanleihen oder steuerliche Nachteile für konkurrierende Anlagen. Hier sind keine Maßnahmen in Kraft. Was ist das? →

  • Beschränkungen für Sachwerte2 verabschiedet, 1 vorgeschlagen nicht berücksichtigtGewicht 6Intensität 0 %Punkte 0,0 → 3,8 sobald verabschiedete Gesetze gelten

    Mietpreisregulierung, Immobilienbeschränkungen und Grenzen für den Besitz von Gold, Bargeld oder Kryptowerten. Hier sind keine Maßnahmen in Kraft. Was ist das? →

  • Transaktionssteuern1 vorgeschlagen nicht berücksichtigtGewicht 5Intensität 0 %Punkte 0,0

    Finanztransaktionssteuern, Stempelsteuern und ähnliche Abgaben auf nichtstaatliche Vermögenswerte. Hier sind keine Maßnahmen in Kraft. Was ist das? →

Marktkomponente — keine Daten

Für dieses Land liegen keine Marktdaten vor. Der Index besteht deshalb allein aus der Regelkomponente. (Mitglieder des Euroraums verwenden Zahlen für den Euroraum; für andere EU-Mitglieder und Länder außerhalb der Datenquellen fehlen solche Zahlen.)

Indikatoren

Noch keine Indikatordaten für diesen Rechtsraum.

Maßnahmen

Alle hier erfassten Maßnahmen mit Rechtsgrundlage und Quellen. Nur Maßnahmen, die in Kraft sind, zählen im Index.

In Kraft (9)

  • DAC8: automatische Meldung von Kryptotransaktionen ansässiger Personen an Steuerbehörden

    In KraftEU-weit
    Seit
    1. Jan. 2026
    Kategorie
    Kapitalverkehrskontrollen
    Schweregrad
    2 von 3

    Erhöht den Index um 4,2 Punkte

    Die Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8) verpflichtet Kryptowerte-Dienstleister, Transaktionen ihrer Nutzer zu erfassen und an Steuerbehörden zu melden, etwa die Gesamtbeträge für Käufe gegen Fiatgeld. Die Behörden tauschen die Daten zwischen den Mitgliedstaaten aus. Diese wenden die Regeln ab 1. Januar 2026 an; die ersten Informationen betreffen das Jahr 2026.

    Warum die Maßnahme zählt: Kryptowerte entfallen als steuerlich undurchsichtige Alternative zu inländischen Ersparnissen: Jeder Inhaber, der einen EU-Anbieter oder einen meldenden Anbieter nutzt, wird für die Steuerbehörde sichtbar. Das erhöht die effektive Besteuerung und schreckt von der Nutzung ab.

  • MiCA: Zulassung für Dienste an EU-Einwohnern; Ausnahme nur bei ausschließlicher Kundeninitiative

    In KraftEU-weit
    Seit
    30. Dez. 2024
    Kategorie
    Kapitalverkehrskontrollen
    Schweregrad
    2 von 3

    Erhöht den Index um 4,2 Punkte

    Nur nach MiCA zugelassene Kryptowerte-Dienstleister (oder Banken und andere zugelassene Finanzunternehmen) dürfen in der EU Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten. Drittlandsplattformen dürfen EU-Kunden nur auf deren eigene ausschließliche Initiative bedienen und nicht um sie werben. Nationale Übergangsregelungen endeten spätestens am 1. Juli 2026.

    Warum die Maßnahme zählt: Die Regel untersagt nicht zugelassenen ausländischen Börsen die aktive Ansprache von EU-Einwohnern. Sie lenkt Kryptoaktivitäten über beaufsichtigte EU-Unternehmen, die Melde- und Geldwäschevorschriften anwenden.

  • Prüfungen bei Transfers an selbst verwahrte Krypto-Wallets (seit Dezember 2024)

    In KraftEU-weit
    Seit
    30. Dez. 2024
    Kategorie
    Kapitalverkehrskontrollen
    Schweregrad
    2 von 3

    Erhöht den Index um 4,2 Punkte

    Seit 30. Dezember 2024 verpflichtet die neugefasste Geldtransferverordnung (EU) 2023/1113 Kryptowerte-Dienstleister, bei Transfers Angaben zu Auftraggebern und Begünstigten einzuholen und aufzubewahren, auch bei Transfers an selbst verwahrte Adressen. Bei Transfers über 1.000 EUR an eine selbst verwahrte Adresse müssen sie angemessen prüfen, ob die Adresse ihrem Kunden gehört oder von ihm kontrolliert wird.

    Warum die Maßnahme zählt: Kryptotransfers über regulierte Anbieter werden nachvollziehbar, einschließlich Übertragungen in die Selbstverwahrung. Diese bleibt legal; bei Transfers dorthin über 1.000 EUR wird jedoch die Inhaberschaft geprüft.

  • MiCA: E-Geld-Token nur von Banken und E-Geld-Instituten, Reserven in Bankeinlagen und liquiden Aktiva

    In KraftEU-weit
    Seit
    30. Juni 2024
    Kategorie
    Regulatorisch gebundene Nachfrage
    Schweregrad
    2 von 3

    Erhöht den Index um 8,0 Punkte

    Nach MiCA darf ein E-Geld-Token (Fiat-Stablecoin) in der EU nur öffentlich angeboten werden, wenn sein Emittent als Kreditinstitut oder E-Geld-Institut zugelassen ist. Emittenten müssen mindestens 30 % der erhaltenen Mittel auf getrennten Konten bei Kreditinstituten halten und den Rest in sichere, risikoarme, hochliquide Finanzinstrumente derselben Währung investieren. Für signifikante vermögenswertereferenzierte Token verlangt MiCA, dass die Liquiditätsstandards der EBA einen Mindesteinlagenanteil von mindestens 60 % festlegen. E-Geld-Institute, die signifikante E-Geld-Token ausgeben, unterliegen denselben Liquiditätsregeln aus Art. 45 Abs. 1–4 (Art. 58 Abs. 1). Die Stablecoin-Titel (III und IV) gelten ab 30. Juni 2024.

    Warum die Maßnahme zählt: Stablecoin-Reserven werden in Bankeinlagen und hochwertige liquide Instrumente gelenkt, in der Praxis überwiegend Staatsschulden. Die Nachfrage nach Stablecoins fließt so in das Bankensystem und in Staatsanleihen zurück. Die Ausgabe bleibt regulierten Banken und E-Geld-Instituten vorbehalten.

  • MiCA: Obergrenze für als Tauschmittel genutzte Stablecoins in Nicht-EU-Währungen

    In KraftEU-weit
    Seit
    30. Juni 2024
    Kategorie
    Kapitalverkehrskontrollen
    Schweregrad
    1 von 3

    Erhöht den Index um 1,8 Punkte

    Wird ein vermögenswertereferenzierter Token oder ein E-Geld-Token in einer Währung, die keine amtliche Währung eines Mitgliedstaats ist (etwa ein US-Dollar-Stablecoin), innerhalb eines Währungsraums als Tauschmittel genutzt und überschreitet dies im geschätzten Quartalsdurchschnitt täglich 1 Million Transaktionen und 200 Millionen EUR, muss der Emittent die Ausgabe einstellen. Binnen 40 Arbeitstagen muss er einen Plan vorlegen, um die Nutzung wieder unter diese Schwellen zu senken. Dies gilt mit den Stablecoin-Titeln der MiCA ab 30. Juni 2024.

    Warum die Maßnahme zählt: Die Regel begrenzt die Nutzung von Fremdwährungs-Stablecoins für Zahlungen im Euroraum. Sie schützt den Euro und Bankeinlagen vor einer Verdrängung durch Dollar-Stablecoins.

  • Solvency II: keine Kapitalanforderung für Spread- oder Konzentrationsrisiken bei EWR-Staatsanleihen

    In KraftEU-weit
    Seit
    Jan. 2016
    Kategorie
    Aufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner
    Schweregrad
    2 von 3

    Erhöht den Index um 1,8 Punkte

    In der Solvency-II-Standardformel unterliegen Staatsanleihen aus dem EWR, die auf Landeswährung lauten und in ihr refinanziert sind, keiner Kapitalanforderung für Spread- oder Konzentrationsrisiken. Die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/2, veröffentlicht im Januar 2025 und anwendbar ab Anfang 2027, überarbeitet das Regelwerk.

    Warum die Maßnahme zählt: Versicherer benötigen für das Kreditrisiko von EU-Staatsanleihen kein Eigenkapital. Dadurch ist deren Haltung günstiger als die von Unternehmensanleihen oder Krediten.

  • EU-Staatsanleihen als liquide Aktiva der Stufe 1

    In KraftEU-weit
    Seit
    Okt. 2015
    Kategorie
    Aufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner
    Schweregrad
    2 von 3

    Erhöht den Index um 1,8 Punkte

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 erlaubt Banken, vom Zentralstaat eines Mitgliedstaats begebene oder garantierte Aktiva als liquide Aktiva der Stufe 1 anzurechnen. Die Bonitätsanforderungen für Drittstaaten gelten dabei nicht.

    Warum die Maßnahme zählt: Jede EU-Staatsanleihe fällt unabhängig von ihrem Rating in die höchste Liquiditätsstufe. Liquiditätsvorschriften schaffen damit eine stetige Nachfrage der Banken nach Staatsschulden.

  • Risikogewicht von null für EU-Staatsschulden in Landeswährung

    In KraftEU-weit
    Seit
    Jan. 2014
    Kategorie
    Aufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner
    Schweregrad
    3 von 3

    Erhöht den Index um 4,3 Punkte

    Nach Artikel 114 Absatz 4 der Kapitaladäquanzverordnung erhalten Forderungen von Banken gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten ein Risikogewicht von 0 %, wenn sie auf die Landeswährung lauten und in ihr refinanziert sind. Dies gilt unabhängig vom Rating des Landes.

    Warum die Maßnahme zählt: Banken können unbegrenzt Staatsanleihen ohne Eigenkapitalunterlegung halten. Das fördert die Finanzierung von Staaten, häufig des eigenen, statt die Kreditvergabe an den Privatsektor.

  • Ausnahme für Staaten von Großkreditgrenzen

    In KraftEU-weit
    Seit
    Jan. 2014
    Kategorie
    Aufsichtsrechtliche Bevorzugung staatlicher Schuldner
    Schweregrad
    2 von 3

    Erhöht den Index um 1,8 Punkte

    Artikel 400 CRR nimmt Forderungen mit einem Risikogewicht von 0 %, darunter solche gegenüber EU-Zentralstaaten, von der für andere Gegenparteien geltenden Großkreditgrenze von 25 % des Kapitals aus.

    Warum die Maßnahme zählt: Banken können ihre Bestände unbegrenzt auf einen einzelnen Staat konzentrieren. Das verstärkt die Verflechtung zwischen Banken und Staat.

Verabschiedet, noch nicht in Kraft (2)

  • EU-weite Barzahlungsgrenze von 10.000 EUR (AMLR)

    Verabschiedet, noch nicht in KraftEU-weit
    Seit
    19. Juni 2024
    Kategorie
    Beschränkungen für Sachwerte
    Schweregrad
    1 von 3

    Zählt nur im Ausblick: erhöht den Wert um 1,1 Punkte, sobald die Maßnahme gilt

    Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624, verabschiedet am 31. Mai 2024 und veröffentlicht am 19. Juni 2024 (in Kraft seit Juli 2024, aber erst ab 10. Juli 2027 anwendbar), verbietet ab 10. Juli 2027 Barzahlungen über 10.000 EUR bei gewerblichen Transaktionen in der gesamten EU. Mitgliedstaaten dürfen niedrigere nationale Grenzen beibehalten, etwa 1.000 EUR in Spanien und ab 2026 3.000 EUR in den Niederlanden.

    Warum die Maßnahme zählt: Beschränkungen der Bargeldnutzung verringern die Möglichkeit, Ersparnisse außerhalb des Bankensystems zu halten und auszugeben.

  • AMLR-Verbot anonymer Kryptokonten und Privacy-Coins bei Anbietern (ab Juli 2027)

    Verabschiedet, noch nicht in KraftEU-weit
    Seit
    19. Juni 2024
    Kategorie
    Beschränkungen für Sachwerte
    Schweregrad
    2 von 3

    Zählt nur im Ausblick: erhöht den Wert um 2,7 Punkte, sobald die Maßnahme gilt

    Die am 31. Mai 2024 verabschiedete und am 19. Juni 2024 veröffentlichte Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 verbietet Kreditinstituten, Finanzinstituten und Kryptowerte-Dienstleistern anonyme Kryptowertekonten sowie alle Konten, die Transaktionen anonymisieren oder stärker verschleiern, auch durch anonymitätsfördernde Coins. Sie gilt ab 10. Juli 2027.

    Warum die Maßnahme zählt: Ab Juli 2027 verdrängt die Regel Privacy-Coins aus dem Angebot von EU-Dienstleistern. Der Wechsel in Kryptowerte über regulierte Kanäle wird dadurch nachvollziehbar.

Vorgeschlagen (3)

  • Spar- und Investitionsunion: Spar- und Anlagekonten

    VorgeschlagenEU-weit
    Seit
    30. Sept. 2025
    Kategorie
    Kreditlenkung
    Schweregrad
    1 von 3

    Zählt nicht im Index

    Im Rahmen der Strategie für die Spar- und Investitionsunion (März 2025) empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten am 30. September 2025, einfache, steuerbegünstigte Spar- und Anlagekonten anzubieten. Die Empfehlung ist unverbindlich.

    Warum die Maßnahme zählt: Ziel ist es, ungenutzte Einlagen in die EU-Kapitalmärkte zu lenken. Je nach nationaler Ausgestaltung können Steuervergünstigungen inländische oder EU-Anlagen begünstigen.

  • Haltegrenze für den digitalen Euro

    VorgeschlagenEU-weit
    Seit
    Juni 2023
    Kategorie
    Beschränkungen für Sachwerte
    Schweregrad
    1 von 3

    Zählt nicht im Index

    Die vorgeschlagene Verordnung zum digitalen Euro würde zum Schutz der Bankeinlagen begrenzen, wie viele digitale Euro eine Person halten darf. Der Rat legte seine Position im Dezember 2025 fest, das Parlament im Juli 2026. Die Höhe der Grenze wird noch im Trilog verhandelt; die EZB simuliert Beträge um 3.000 EUR.

    Warum die Maßnahme zählt: Eine Haltegrenze für digitales Zentralbankgeld hält den Großteil der Ersparnisse auf Bankeinlagen, deren Zinsen die Banken festlegen.

  • Vorgeschlagene EU-Finanztransaktionssteuer (verstärkte Zusammenarbeit)

    VorgeschlagenEU-weit
    Seit
    Feb. 2013
    Kategorie
    Transaktionssteuern
    Schweregrad
    1 von 3

    Zählt nicht im Index

    Zehn Mitgliedstaaten verhandeln seit 2013 im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit über eine Finanztransaktionssteuer. Die Gespräche im Rat sind jedoch festgefahren. Im Arbeitsprogramm für 2026 kündigte die Kommission ihre Absicht an, den Vorschlag zurückzuziehen.

    Warum die Maßnahme zählt: Bei Annahme würde die Steuer Geschäfte mit Aktien und Derivaten belasten und die Nettorenditen von Kapitalmarktanlagen senken.

Vor heute

7 Beispiele für Schweden im Instrumentarium, aus Vergangenheit und Gegenwart, nach Wirkungsweise des Instruments gruppiert. Jedes verlinkt das Instrument, seine weiteren Beispiele und das zitierte Gesetz. Mit EU gekennzeichnete Beispiele gelten in der gesamten Europäischen Union.

LenkeLenke Ersparnisse zum Staat

Weiterführende Literatur

  • Monetisation: Do not panic

    Pisani-Ferry, Blanchard · CEPR, 2020

    Argumentiert aus der Sicht vom April 2020, dass Anleihekäufe während der Pandemie für sich genommen weder fiskalische Dominanz noch unvermeidliche Inflation begründeten. Ob Zentralbanken später Zinsen erhöhen und Reserven verzinsen, ist wichtiger als der anfängliche Umfang der Käufe.

  • Macroprudential tools, capital controls, and the trilemma: Insights from the Bretton Woods era

    Monnet · CEPR, 2018

    Zeigt, dass Kapitalverkehrskontrollen im Bretton-Woods-System häufig inländische Kreditkontrollen wirksam machten, statt lediglich internationale Zinsunterschiede aufrechtzuerhalten. Dies mahnt zur Vorsicht, Repression oder geldpolitische Autonomie allein anhand beobachteter Zinsdifferenzen zu messen.

  • Financial Repression: Evidence and Theory

    Chari, Dovis, Kehoe · Federal Reserve Bank of Minneapolis, 2016

    Erklärt, wie vorgeschriebene Bankbestände die Rückzahlungsbereitschaft einer Regierung stärken können, indem sie einen Zahlungsausfall verteuern. Das Modell rechtfertigt Repression nur bei dringendem Finanzierungsbedarf und geringer Glaubwürdigkeit der Rückzahlung, weil der Nutzen zulasten produktiver privater Investitionen geht.

  • The Political Origin of Home Bias: the case of Europe

    De Marco, Macchiavelli · Federal Reserve Board, 2016

    Zeigt, dass staatliche Banken und Banken mit Politikern in ihren Leitungsgremien während der Krise im Euroraum mehr inländische Staatsschuldtitel hielten. Staatliche Banken verstärkten diese Neigung in Stressphasen, auch nach Rekapitalisierungen. Das stützt politischen Druck als Erklärung für einen Teil der Bestände.

  • The Liquidation of Government Debt

    Reinhart, Sbrancia · IMF, 2015

    Rekonstruiert staatliche Schuldenportfolios, um den Transfer von Sparern an Regierungen bei regulierten Zinsen und Inflation zu messen. Die Studie weist einen erheblichen Schuldenabbau durch Entwertung in der Nachkriegszeit nach und erklärt, weshalb hohe Schulden nach der globalen Finanzkrise diese Politik wiederbeleben könnten.

  • Tracking Global Demand for Emerging Market Sovereign Debt

    Arslanalp, Tsuda · IMF, 2014

    Erweitert die Messung der Anlegerbasis staatlicher Schuldtitel auf Schwellenländer und unterscheidet inländische Banken, Nichtbanken und Zentralbanken von ausländischen Anlegern. Dokumentiert ausländische Zuflüsse nach der Krise und Länderunterschiede bei den Staatsschuldtitelbeständen von Banken. Das hilft, Finanzierungsabhängigkeit und mögliche regulatorisch gebundene Nachfrage zu beurteilen.

  • Tracking Global Demand for Advanced Economy Sovereign Debt

    Arslanalp, Tsuda · IMF, 2012

    Erstellt vergleichbare Daten zu Staatsschuldtitelbeständen nach Anlegergruppen und führt Indikatoren für die Anfälligkeit gegenüber Anlegerabzügen ein. Dokumentiert das nach 2008 gestiegene Engagement von Banken in heimischen Staatsschuldtiteln. Die Daten erlauben die Untersuchung regulatorisch gebundener Nachfrage, ohne jeden inländischen Bestand als erzwungen anzusehen.

  • Financial repression: Then and now

    Reinhart, Kirkegaard · CEPR, 2012

    Dokumentiert die Rückkehr negativer Realzinsen nach 2008 und Maßnahmen, die inländische Institute zur Aufnahme öffentlicher Schuldtitel bewegen. Die Autoren deuten regulatorische Vorzugsbehandlung, Pensionsfondsbeschränkungen und Einlagenzinsgrenzen als mögliche moderne Formen finanzieller Repression.